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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf
 
1.Umfassende und ausschließliche Geltung

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Geschäftsvorgänge, die mit der AUGUSTA Yachting GmbH, Wendelsberstr. 7, 78465 Konstanz-Dettingen abgeschlossen werden. Durch den Abschluss eines Vertrages mit der AUGUSTA Yachting GmbH erkennen Sie diese AGB an und erklären sich mit diesen einverstanden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der AUGUSTA Yachting GmbH abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

 

Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartner oder Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

 
2.Schriftform

 

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Geschäftspartner oder Kunden zwecks Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die auch in Fällen schriftlicher Bestätigung mündlicher Abreden als gewahrt gilt.

 
3.Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen

 

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

Bestellungen und Aufträge eines Geschäftspartners / Kunden an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung, also Lieferung oder Leistung annehmen können.

 

An sämtlichen dem Geschäftspartner / Kunde im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen, Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

4.Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt

 

Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner / Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner / Kunde kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens acht Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.

 

Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon im vollen Umfang erbracht hat.

Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung der von uns vertriebenen Produkte behalten sich die jeweiligen Hersteller und wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt, der Verbesserung oder der Anpassung an gesetzliche Vorschriften entsprechen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners / Kunden vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv feststellbarer Nachteil entsteht.

 
5.Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung „ab Verladeterminal“ vereinbart, wobei bei Neuyachten im Kaufvertrag, in der Auftragsbestätigung oder der Schlussrechnung der jeweilige Ort angegeben ist. Für Gebrauchtyachten, Ersatzteile und loses Zubehör gilt vorbehaltlich anderer schriftlicher Angabe unser Geschäftslokal als Auslieferungsort.

 

Bei Ersatzteilbestellungen von individuell angefertigten Waren oder Waren aus dem Ausland ist eine Rückgabe bzw. Umtausch der bestellten Ware nicht möglich. Ist Anlieferung an einem mit dem Geschäftspartner / Kunde vereinbarten Ort vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) einschließlich etwaiger Kran-, Werft- oder Genehmigungskosten zu Lasten des Geschäftspartners / Kunden. Ist „Frei-Haus-Lieferung“ nach Weisung unseres Geschäftspartners / Kunden vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner / Kunde jenen nicht, Vergütung vereinbarter Fracht und Nebenkosten zu verlangen.

 

Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner / Kunde weisungsgemäß nicht durch unser Personal, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen des Auslieferungsortes auf den Geschäftspartner / Kunde über.

 

Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner / Kunde durch uns, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über.

 

Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich bei unserem Geschäftspartner / Kunde, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unser Personal durchgeführt wird. Stauhilfen und Transportsicherungen (Stützhölzer, Passstücke, Zurrgurte, Planen etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.

 

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners / Kunden bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen. Dem Geschäftspartner / Kunde / Kunde obliegt es, für ausreichende Sach- und Haftpflichtversicherung ab Auslieferung zu sorgen.

 
6.Übergabeprotokoll am Verladeterminal

 

Der Geschäftspartner / Kunde verpflichtet sich bei Übernahme von Waren ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Auslieferungsdienstleister gegengezeichnet werden muss. Fehlt dieses Übergabeprotokoll, gilt die jeweilige Handelsware als mängelfrei übernommen.
 
7.Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export

 

Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel zum Zwecke des Weiterverkaufs in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd aus kommerziellen Gründen in das Ausland verbracht, erlischt jegliche etwa ansonsten noch fortbestehende Gewährleistung des Herstellers oder von unserer Seite, sofern diese sich aus gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eines anderen Landes ergibt, und wir sind von jeglicher Haftung für den Kaufgegenstand frei.

 

8.Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in der vereinbarten Währung „ab Verladeterminal“ ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; darauf etwa entfallende Beträge werden gesondert berechnet.

 

Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber gewerblichen Abnehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben „netto“, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

 

Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort mit Rechnungszugang beim Geschäftspartner / Kunde fällig. Befindet sich der Geschäftspartner / Kunde trotz auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels oder Erinnerung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie Bearbeitungs- und Mahngebühren in Höhe von € 15,00 je Mahnschreiben zu fordern.

 

Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

 

Der Geschäftspartner / Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner / Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäftspartner / Kunde mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.

 
9.Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug

 

Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner / Kunde die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 10 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin am Bereitstellungsort abzunehmen. Kommt der Geschäftspartner / Kunde dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach oder ist die vereinbarte Restzahlung, ungeachtet aus welchem Grund, nicht erfolgt, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 250,00 zu erheben.

Bleibt der Geschäftspartner / Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von 5 Tagen setzen mit der Ankündigung, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung ablehnen und stattdessen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Geschäftspartner / Kunde ernsthaft und endgültig die Abnahme verweigert.

Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 30 % des vereinbarten Kaufpreises.

Bei vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne dass es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedarf. Eine Anlieferung kann nur bei rechtzeitigem Zahlungseingang aller noch offenen Beträge erfolgen.

 
10. Zweitverwertung bei Nichtabnahme der bestellten Kaufsache

 

Erfolgt die vereinbarte Restzahlung inklusive Standgeld bei Fristüberschreitung nicht innerhalb der Nachfrist oder wird die bestellte Kaufsache vom Geschäftspartner / Kunde bei Anlieferung nicht abgenommen oder ist nicht vollständig bezahlt, erfolgt innerhalb von 30 Tagen die Zweitverwertung der Kaufsache durch AUGUSTA Yachting GmbH.

Aus dem Verkaufserlös durch die  Zweitverwertung erhält der Geschäftspartner / Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen abzüglich 30% Schadensersatz des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises  und aller Kosten und Aufwendungen durch AUGUSTA Yachting GmbH.
 
11.Gewährleistung, Garantie, Nachbesserung, Haftung, Vertragshändlerstellung

 

Für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Neuyachten und sonstigen neuen Gegenständen gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelung die deutsche gesetzliche zweijährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Yachten und Gegenstände, die an nichtgewerbliche Kunden veräußert werden, gilt eine einjährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Yachten und Gegenstände, die an gewerbliche Kunden veräußert werden, gilt ein Gewährleistungsausschluss als vereinbart. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen stehen wir ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

 

Mündlich erteilte Auskünfte und Ratschläge sind stets unverbindlich.

 

Soweit ein von uns oder von dem Hersteller zu vertretender Mangel an einer neuen Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer oder des Herstellers Wahl zur Mangelbeseitigung/ Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung berechtigt.

Im Falle der Mangelbeseitigung/ Nachbesserung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, sofern sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass sich die Kaufsache an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz befindet. Schlägt die Mangelbeseitigung/ Nachbesserung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens dreimal fehl oder wird sie oder die Ersatzlieferung von uns endgültig ausdrücklich schriftlich verweigert, so ist der Geschäftspartner / Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

 

Soweit der Hersteller unserem Geschäftspartner / Kunde gegenüber eine eigene Garantie oder Gewährleistung übernimmt, richtet sich deren Anwendung, Umfang und Dauer nach den dies-bezüglichen Angaben in der Garantieurkunde, die im Regel-fall Bestandteil der Betriebsanleitung des Artikels sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stellen aber jeweils den Mindestanspruch unseres Geschäftspartners / Kunden dar. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners / Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, so-weit nicht die Schadensentstehung auf von uns oder Herstellerseite zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zu-gesicherten Eigenschaft der Kaufsache fußt.

 

Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.

 

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingung für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir wie folgt: Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen), gedeckt ist, haftet der Vertragspartner nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung unserer bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzuges ist bereits in Punkt 4 abschließend geregelt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Von uns ersetzte Teile fallen in unser Eigentum, die von dem Hersteller ersetzten Teile in dessen Eigentum.

 

Für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile kann unser Vertragspartner bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
 
12.   Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht

 

Der Hersteller und wir behalten uns das Eigentum an den von uns jeweils verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner / Kunde die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.

 

Tritt der Geschäftspartner / Kunde bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von § 366 II BGB berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners / Kunden wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.

 

Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners / Kunden sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehendem Absatz und Punkt 4 auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners / Kunden an. In der Rücknahme durch uns liegt – soweit wir dies nicht ausdrücklich anders erklären – kein Rücktritt vom Vertrag.

 

Der Geschäftspartner / Kunde ist im Falle eines fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern. Sollte der Fall der Weiterveräußerung trotzdem eintreten, so tritt der Geschäftspartner / Kunde uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an, ohne damit die Weiterveräußerung zu billigen. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners / Kunden können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners / Kunden diese Abtretung offengelegt wird.

 

Bei Be- oder Verarbeitung, Um- oder Ausbau der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.

 

Wir behalten uns zusätzlich die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.

 
13.Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unserer Geschäftssitz, wir sind aber berechtigt, den Geschäftspartner / Kunde an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagten. Es gilt deutsches Recht.

 

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei geltend gemachten Ansprüchen gegen unsere Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertrages rechtswirksam.

 

Konstanz-Dettingen, Stand Oktober 2014

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